Gülich= und Bergischedie vorhanden) auch behülflich seyn / Imfall sie aber solches bey sichnicht allein vermöchten/ so soll ein Ambt oder Landtschafft demandern mit dem Glockenschlag zu hülff kommen / wehren undretten helffen.Nachdem auch etliche muhtwillige Landtzwinger und Strassenschender unter dem Schein / daß sie von ihren angegebenen Kriegsherrn bestelt / und derselben Paßporten oder Erlaubnußbrieff ihrerFeinden Abbruch zuthun / erlangt / sich in unsern Fürstenthumbenund Landen nun ein Zeither heimblich versamblet / ihre Anschlägein den Städten / und sonst bey ihren Auffhältern gemacht /Kauffleuthe / Handtierer und andere zu Wasser und Land verkundschafft / verfolgt / gefangen und beraubt / auch die gefangene be-nachtlicher weil und Unzeiten durch unsere Landen und Gebieten ge-führt / etliche Tag heimlich verhalten und rantzioniert haben / al-ist Unsere ernste Meynung / daß unsere Beambten und Dienetdie jenige / so solche thatliche feindtliche Eingrieff mit ihrer Bestel-lung / Paßporten oder Erlaubnuß-Brieffen zu entschuldigen unterstehen / mit ernst und ohn alle Saumnuß nachtrachten / undalle / so sich solcher Versamblung / Anschläge / Verkundschafftunggen / au d Verfolgung / Raubens / Fangens / Verführens und Vameinten Rantzaunens / in / durch oder auß unsern Landen / Stadt-und Dörffern gebrauchen / und obgemelter Gestalt unsere gemei-Strassen und Ströme entfreyen / möglichs fleiß verfolgen/ und diselbige / unangesehen wes Stands oder Wesens die seyn / wiegleichem die jenige/ so ihnen einigen Rath geben/ Hülff oderstandt leisten / oder auch hausen / herbergen / auffhalten undterschleiffen/ gefänglich einziehen/ alles was sie haben (dochserhalb der Waar und Güter was deren bey ihnen befunden /Beraubten zustendig / dieselbige auff beweißliche Anzeig / denraubten wiederzugeben) preißmachen / uns die Gelegenheitverzüglich verstendigen / und biß zu empfangenen Befelchverwahren lassen/ damit wir sie zu ihrer verdienter Straffund bringen lassen mögen / wie dan auch / da in solchem Anoder Verfolgen / einige umbracht / niemand damit gefreveltsoll. Gleichfals sollen unsern Ambtleuthen / BeselchhaberBotten auff ihr Erforderen und Ansuchen / auch im fall derdem Glockenschlag andere unsere Unterthanen zu solcher Ein-hung Verfolgung und Nachtheil trewlich helffen folgen / sich dabey Vermeidung unser hoher Ungnad und Straff nicht widerwtig erzeigen / zu dem soll auff solchem fall den Gehorsamen und Chertzg
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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