Gulich= und Bergischehinfürter nicht mehr gedulden / gestatten oder vergleiten / dann inewige Zeiten außbannen/ auch mit allem ersten Fleiß denselbennachstellen / und sie sambt ihren Auffheldern / Fürschiebern undVnderschleiffern annehmen / oder zu gebührlichen Rechten anhalten und fürstellen / und derhalb auff der beschädigten Anklagenoder Nachschreien / oder unsern weitheren Befelch / nicht wartenFrembde Inkomlingen.ES sollen auch keine Inkömlingen / oder einige anderedie außwendig in unsern oder frembden Landen / Aembtern oder Städten gedienet oder gewohnt hätten / voneinigem für Diener oder Burger angenommen /hauset / geherberget / unterhalten oder gestattet / auch ihnen kei-Hauß oder Kammer verkaufft / gelehendt oder verheurt werden /dann mit fürwissen und zulassen der Ambtleuth / Obersten undBefelchhaber jedes OrtsVnd soll ein jeder zu dem sie quemen/ anstund der Obrigkeitdieselbige mit allen Umbständen anzeigen und zu erkennen gebenDarauff auch der Ambtman / Oberst und Befelchhaber / so ba-ihme solches anbracht / oder er es sonst vernehmen mag / die Frem-den oder Inkömlingen für sich bescheiden / ihre Gestalt undgenheit / Lebens und Wandels erkündigen / auch glaubSchein von der Obrigkeit daher sie kommen / erfordern und erren / wie sie sich daselbst gehalten. Welche aber den Scheindarthun köndten / oder binnen der Zeit / die ihnen auffgelegt /bringen würden / oder sonst Argwohn oder böse Vermuhtungsich hätten / und den Wiedertäufferischen / Sacramentirernanderer Secten anhängig / auch mit solcher Religion / Gottesdi-und Ceremonien als unsere hiebevor außgangene Ordnungen / Eten und Befelchen nachbringen / nicht zufrieden / noch begnügdieselbige in keinem weg dulden oder bleiben lassen / sonderniger Argwohn hinder ihnen vermerck / nach befinden zu gebühlicher Straff annehmen / oder auß unsern FürstenthumbenLanden verwiesen.Jn gleicher massen sollen die Ambtleuthe / Obersten undfelchhabern / in allen Städten / Dörffern und Häusern derden und Inkömlingen halber / so jetzo daselbst wären / sichdigen / und obgerührter Gestalt mit ihnen halten / und so dar-
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten