Policey=Ordnung.Den Sectarien und Auffrührigen kein Für-dernuß und Fürschub zuleistenN dem auch jemands den bekanten Wiedertäuffern/Sacramentirern und Auffrührigen Proviant oderanders zuzuführen / oder Hülff / Raht und Fürder-nuß zuthun unterstünde / der oder dieselbige sollenan Leib und Gut gestrafft werden.Friedbrecher, Mordbrenner, Mörder, Stras-senschender / bey andern außgebannenund Todtschläger.Je Friedbrecher, Mordbrenner, Mörder, Strassen,schänder / und bey andern außgebannen / auch dieTodtschläger / und andere / die wieder uns oder unse-re Vnterthanen mit der That gehandelt und ver-würckt hätten / sollen in keinen weg noch unter eini-gem Schein gestatt / vergleit unterhalten / gehauset oder geherber-get / sondern wo sie betretten / in Hafftung gebracht / und ihnen ge-bührliche Straff auffgelegt werden. So auch jemandt dieselbigewissentlich auffenthalten / fürschieben / unterschleiffen / ihnen anhan-gen und stahn würde / der oder dieselbige sollen gleichs den Haupt-sachern angenommen, und der gebühr gestrafft werden. Vielwe-niger sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber solche Ubertrettervergleiten / und da die in einem Ambt verfolgt / und ihnen nachge-tracht / sie in den andern Aembtern nicht gestatten oder bleiben las-sen / sondern deßfals ein Ambtman dem andern die Handt reichen /und alle Hülff und Forderung erzeigen / daß die Uberfahrer ange-nommen / und zu gebührlicher Straff gebracht werden mögen.Muhtwillige Außtretter und FeindeElche ohne einige Vrsach / oder auß geringer Förde-rung / da doch die Gebrechen vorhin nicht verhört /noch Rechtens geweigert / muhtwillig außtretten / undandere Feindt werden / die bedrewen und beschädigen/sollen unsere Ambtleuth und Befelchhaber nicht allein derselbenGüter confisciren / sonder anstundt ihre Weib und Kinder ihnennachjagen / und in unsern Fürstenthumben / Landen und Gebieten /hin-
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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