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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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Register.Unterhaltung der Landwehren.An den Wälden kein Kotten oder Häuser auffrichten zulafsen.Kein Gemeinden verpachten / vertheilen noch verkauffen zu-lassen.Von Jagen und Weidwerck / und kein Büchsen und Bogenausserhalbs Wegs zutragen.Von Verwüstung der Fischereyen.Von Possen am Rheinstrom.Von Vertheilung / Verspleissung / ungebührlicher Verbringung und Verwüstung der Sattel-Schatz- und Dienst-Güterund wie es damit zuhalten / so mehr als ein Kind und Erb darzuvorhanden.Von Abhawen der Erb- und Eichen-Höltzer auff Lehen- undSchatz=GüternWie die Büsch und Gemarcken zu unterhalten.Wie in Schlägereyen Fried zu gebieten.Schmehe= und Schand-Gedicht.Wie die Ambtleuth und Befelchhaber sich mit der Bestra-fung und Brüchten zuhaltenBeſchluß.Von der Ambtleuth und Befelch-haber Ordnung.YEderman gebührlich Recht und Scheffen Urtheil gedeyund wiederfahren zulassen.An den Gerichtern kein Partheyligkeit zugestattenDaß keine Gebrüder auff eine Zeit oder zugleich Schei-seyen.Daß Vogt / Schultheissen / Richter oder Dinger die Ge-richter selbst besitzen.Daß obgemelte Befelchhaber so die Gerichter besitzen / auchBotten / rc. nicht mit Scheffen seyen.In was Fällen die Partheyen von dem Gericht sollen mög-angenommen werden.Wannehe und wie Sequestration zugestatten.auchAuß dem Kommer oder Rechten nicht zuentweichen.kein ungebuͤhrliche Pandkehrung zugestatten.Niemand zugestatten dem andern Gewalt zuthun / oder oh-Erkant