Register.Erkantnuß des Rechtens zu überfallenSo jemand des Seinen mit der That ohne Erkantnuß desRechten entsetzt / den zu restituiren.Wie dem Unverstand und Verlauff zwischen den Untertha-nen zubegegnen.Von Haltung der ungebotten Geding.Von Handthabung und Verthetigung derHochheit.Keine Newerung zu Abbruch der Hochheit zugestatten.Niemand mit Gewalt und Unrecht in das Sein zugreiffen.Die Vnterthanen bey guten Gewohnheiten / altem Herkom-und Freyheiten zuhalten.Von den ZöllenWie es zu halten mit den Gütern so gestohlen, bey den Tod-ten gefunden / oder da Schiffbruch geschehen.Verthetigung der Hochheit mit den Bastarts und Unbekan-ten / auch gefunden Gütern.Wie es zu halten, da der Hochheit und Gerechtigkeit halberIrthumb fürhanden / oder künfftiglich zubesorgen.Von Haltung Beleids oder Besichtigung.Von Vheligkeit der Strassen.Wie die Gefängnussen oder Hafftungen zuversorgen.74Den Schatz nicht verdunckelen zulassen.Wie es mit den Diensten zuhalten.Von Verthetigung der Kurmöden.Zu Inbringung der Schatz / Gült / Renthen / und Verfällen /den Befelchhaberen beyredig und behülfflich zuseyn.Den Befelchhaberen in ihren Gebrechen guten Raht / Fürde-rung und Hülff mitzutheilen.76Von Quellung der wilden Wasser / ꝛc.Auffrechte Verträge zuhalten.Die Gebotter zuvolnziehen.Von außwerffen und versetzen der Peele.Straff deren so gegen vorgesetzte Articulhandlen.Die Unterthanen für ungebührliche Beschwerung und Ge-walt der Vergaderung / Durchzug / Herrnloseknecht / und anderedergleichen Beschwerden zuverthetigen.Den
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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