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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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DasanderDie so ihr Brodt verdienen / moͤgenDen Vögte / Richtern / Schultheis-von ihnen genommen / und zu Hand-fen / ꝛc. Raht und Hülff mittheilen. 76.Ambtleuth und Befelchhaber sollenwercker zu weisen.Armen so ihre Kinder gern woltenin Begehung einiger Ubelthat / diesel-arbeiten lassen / und darzu kein Behinbe auffschreiben / und nach gestalt dervon den Provisoren steur zuthun. 38.Sachen und Persohnen die Thäter inHafftung ziehen / oder VersicherungArrest such KommerAuffrührigen nichts zuzuführen,von ihnen nehmen.Auß Gunst oder Bewandtnuß nienoch Hülff / Raht und Fördernuß zumand verschönen / noch auß Ungunstleisten / bey straff Leibs und Guts.hörer ſtraſſen.Außsätzige sollen sich der StädtenFleiſſig Auffſicht haben das keineund Flecken meiden.Brüchten verdunckelt / oder heimlichIhre Almosen durch darzu veror-vertragen werden / wan die Brüchtneten gesinnen lassen.Ihrer F. G. vorbehalten.Unter dem Schein des AußsatzAmbtleuth sollen der eingezogenenlen sich keine Bettler ernehren.gelegenheit / Fam / Nahmens / auch her-Geschehen unter solchem Schein etkoͤmpst sich erkündigen / und sampt derwan grosse Uberfahrungen undThat umbstendiglich überschreiben. 66.Mord / rc. darauff die Beambten fl.Ohn Erkentnuß Rechtens / F. Be-ſig acht zu haben.felchs oder grosse inditia niemand peinAußtretter / such Feyande.lich versuchen.Item der Mißthätiger Bekentnüs-B.sen und Testamenten in die Cantzleyſchicken.66.Backofen / such Feurstette.Bastarts Güter wie es damit zuAmptleuth wie sie sich der Ubelthatund Uberfahrung zuerkündigen. 67.halten.Und nicht allein die Thäter / son-Vnd in F. Reform. fol.Baw zuvorn den Befelchhaberendern alle wissentliche Auffenthalter derGebühr straffen.und Burgermeistern zubesichtigen /67.Annotatio bonorum wie dieselbeund nach der Linien zurichtenins werck zurichten.Die Bäw sollen 16. Füß von denAnschuß an Schatz-Güter müssenStadtmauren gelegt werden.nach Bedrag den Schatz bezahlen. 55.Bechen und fliessende Wasser moͤArbeits Volck soll in der Arbeitgen nicht umbgeleit / noch ungewoͤhn-treulich / und mit zimlichem Lohn zu-lich gequelt / noch Zäun darin gesetzt29.frieden seyn.werden.Seint auch keine Enten darauff zuNach Gelegenheit der Zeit undTheurung soll ihr Belohnung gehöchterziehenBecker sollen mit dem Brodt nichtoder gemindert werden.Armen so an einem Ort nicht köntenmuhtwillig steigeren.Begencknussen halben soll fernereunterhalten werden / durch die Provi-Ordnung vorgestalt werden.soren Almosen zu bitten / zuzulassen. 35.Von den Begencknussen und Seel-Armen sollen weiter nicht dann damissen sollen die Geistlichen kein Geldtihnen in ihrem Schein zugelassen / bett-len.nehmen.Die Leuth sollen deßwegen in denSolchen Schein ist ihnen umb Got-Häuseren mit Essen und Trincken kei-tes willen mitzutheilen.ne übermaͤssige Unkosten anwenden. zuArmen sollen ihre Kinder zur Ar-Doch mag ein züchtige Mahlzeitkeit halten / sonsten ihnen die Almosenentzogen werden.37. ohn Zudrincken gehalten werden.Zettier