Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
20
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Gulich= und Bergische20chafften und Sachen gehorsamb zu leisten/ und nicht widerspen-nig zuseyn / derhalben auch alle unsere Vnterthanen pflichtig seynsollen / ihre Dienstleuthe / Arbeiter und Handwercker / damit siesolche gelübde / und den Eyd / wie vorgemelt / thun / anzugebenUnd sollen zwey Bücher auffgericht werden / darinnen alle Bür-ger mit Namen und Zunamen gezeichent / davon das ein unsermBefelchhaber / und das ander Burgermeister und Raht zuzustellen. Sonst aber soll es auch mit allen obgesetzten Persohnen,mit unterschiedlichen Fragstücken / und anders gehalten werden /wie in hievor gesetztem unserm Edict von den frembden Einkömlin-gen / außtrücklich versehen / und keine Frembden anders / dan dermöge desselben Edicts / für Bürger anzunehmen und zubestättigenOrdnung des Weinzappens.N allen unsern Städten und Flecken sollen dreyKuyrmeister verordnet werden / einer von unsertwegen / einer auß den Scheffen / und der dritte außdem Raht oder Geschwornen / deren keiner in Zeitder Kuyr selbst Weinzappe.Wannehe jemandt Wein einlegt / soll er es gerührten Kuyr-Jm-meistern anzeigen / umb wieviel er einlegt / auffzeichnen.fall aber die Kuyrmeister nicht alle bey der Handt / soll der Burger-meister / sambt den andern Kuyrmeistern / die Anzeichnuß machen /und den Abwesenden zu ihrer Ankunfft mit zuerkennen gebenWelcher gemeint ist / einig stück Weins zum feilen Kauff aufzustecken / soll bemelten dreyen Kuyrmeistern solches angeben / umbdas Stück zu Kuyren / auch dasselbig nicht auffthun / es sey dannvon den obgerührten dreyen gekuyrt. So aber der Kuyrmeister einiger verreisen würde / oder Kranck wäre / soll er einen andern derauch keinen Wein zapt / in seine statt verordnen / den Kuyr mitler-zeit zuthunDie Kuyrmeister sollen alsolche Weinzäpper / die auffthunwollen / bey ihren wahren Worten fragen / wo sie den Wein gegol-ten / und was ihnen das Fuder gekost / darnach auch überlegen.was ihnen die Fracht / Accyß / Zoll und andere Vnkösten und An-lage gestanden. Folgends nach dem Schmack und Befinden / denKuyr unpartheyisch thun / dergestalt / das die Wein zäpper an jederQuarten zu Gewin haben fünfftenhalben Rader Heller (oder anlauffender Müntzen die rechte Werthe dafür) Ist das Fuder neunRader