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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
18
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Gülich= und Bergische18Keine Früchten so noch auff dem Feldtstehen / zuverkauffen noch zugelten.S sollen auch keine Früchten / so noch auff dem Feldtstehen / verkaufft noch gegolten werden. Und so je-mandt von in oder außwendig befunden / der sol-ches zuthun unterstünde / und unsern VnterthanenSderhalben Geld gegeben hätte / oder geben würde / sol-len unsere Ambtleuth und Befelchhaber / solch Geld mit Recht be-schlahn / und in unsern behüff einforderen / auch die Fürkäuffer,wo die in unsern Landen ihres Befelchs betretten würden / von un-sert wegen dafür ansehen und straffen wie sich gebührt.Dergleichen ist unser Befelch und Meynung / daß in den theu-ren Zeiten / niemandt das Korn auff einen Fürkauff auffschütten /und zu ferner Theurung hinterhalten soll/ bey unser höchsterStraff und Ungnadt.Von Handthabung obgesetzten Edictsund Articul.Emnach gesinnen Wir an euch allen und jeden insonder-heit / bey den Eyden und pflichten damit ihr uns verwandt seyt / hiemit ernstlich befehlendt / daß ihr euchSvermöge dieses unsers Edicts / in allen seinen Punctenund Articulen / unnachlässig halten und erzeigen / die Uberfahretannehmet / beklaget / zu Recht stellet / Vrtheil und Recht darübersprechet / und straffet / bey Vermeidung unser höchster Straff / Ua-gnad / und bey Verlierung ewer Aembter / Lehen / Privilegien undGerechtigkeiten. Vnd gebieten auch euch allen unsern Unterthanenund den unsern / daß ihr unsern Ambtleuthen / Befelchhaber / Le-hen-Schirms und andern Verwandten / und den unsern vorgerührt /in obgemelten Sachen gehorsamb / gutwillig und gewärtig seyt.die Uberfahrer und Vngehorsamen annehmen / verfolgen / inHaffeung bringen und straffen helffen. Daran geschicht unser ern-ste Meinung / und willen uns des zu einem jeden versehen /und bey Verwürckung der Peen und Straff der Uber-tretter vorgenant / also gehabt und gethan haben.Endt des voraußgange-nen Edicts.Folgen