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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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worbenen Eigen(hums garantirt. Es gehört dahin die.Anzeige der unsichern Oerter durch Warnungatafeln u.d. gl. Wenn ohne Warnung jemand inSchaden käme,so hätte er vom Staate Ers itz zu fodern ; denn derselbehat ihm seine Sicherheit, bei allen durch das' Geseznicht verbotenen Handlungen garantirt. Wer an die

( Warnung sich nicht kehrt; tragt den Schaden; dochohne ausserdem noch strafbar zu seyn , weil jeder deceigne Herr seines Körpes ist. Es gehört dahin j die! Anstellung geprüfter und durch den Sraat approbirterAerzte. (Diese Approbation geschieht am schick-lichsten durch die Medicinischen Fakultäten, als diei competentesten Richter; und diese sind für diesenj: Akt anzusehen, als ein Regierungscollegium; so wie

die Zünfte in der Prüfung ihrer Mitgenössen,) Auf-, sicht über die Apotheken. Pfuscherei und Quaksalbe-rei, mufs verboten seyn, für dem , der sie ausübenwollte; aber nicht dem, der sich derselben bedienen wollte,wenn in einem Staate, wo das erstere verboten, wel-1 che aufzufinden sind ; denn jeder ist Herr seines Lebens.

I ln Rücksicht des absoluten Eigenthums, hat diePolice! gegen gewaltsamen Einbruch zu sichern, (durchnächtliche Patrouillen.) Es liegt ihr ob die Aufsichtgegen Feuersgefahr, die Anstalten zur schnellen War-nung und zum Feuerlöschen. Die Aufsicht auf denWasserbau, und der Schuz gegen Ueberschwemmun-gen u. d. gl. Alles ist absolute Pflicht des Staats zu-folge des Bürgervertrags; nicht etwa nur wohlthätigeAnstalt.