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jDies zuförderst in Absicht dessen, was der StaatSeihst zu thun hat. Nun hat er ferner zufolge seinerSchuzpilicht das Recht den Bürgern gewisse Gesetzezu geben, die auf die Sicherung det Mitbürger vorVerletzungen, auf die Erleichterung der Aufsicht,ütid die Entdeckung der Schuldigen abzielen. Sie hei-fsen Polizeigesetze : und unterscheiden sich von deneigentlichen Civilgesetzen dadurch, dafs die lezterndie wirkliche Verletzung verbieten, die erstem aberdarauf ausgehen, der Möglichkeit einer Verletzung vor.zubeügen. Das Civilgesez verbietet Handlungen^welche an und für sich die Rechte anderer beeinträch-tigen, Diebstahl, Raub, Angtif auf Eeib und LebenU. d. gh und solche Verbote findet denn Wohl je-der gerecht. Das Polizeigesez verbietet Handlun-gen * welche an und für sich keinem Menschenschaden, und völlig gleichgültig scheinen ; dieabet die Verletzung anderer leichter macken, unddie Beschiitzurtg derselben durch den Staat, oderdie Entdeckung der Schuldigen, erschweren. Un.Unterrichtete pflegen dergleichen Verbote, durchdereii Nichtbeobachtung keiner verlezt wird, unbil-lig zu finden, und das Recht des Staats sie ergehenzü lassen , zu bezweifeln. (So wird, Wenn manschärf nachsieht, die akademische Freiheit Von vielenals Befreiung vön allen PoliceigesetzeW gedacht; da dochallerdings auf Akademien eine Police! seyn sollte.)Aber das Recht und die Pflicht, dergleichen Gesetzezu geben, gehen ans der Pdliceigewalt des Staats klarhervor. Dafs ich die Sache durch ein Beispiel klarermache: dadurch, dafs jemand bewäfnet erscheint, ge-schieht ohne Zweifel keines Menschen Rechten
einiger