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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Erster Abschnitt der Staatsrechtslehre)

Vom Staatsbüvgervertrage.

§ 17*

A.

WIr analysiren zuförderst sorgfältiger, als es bis jeztnöthig war, den Begriff des Vertrags überhaupt,j Zu einem Vertrage gehören zuförderst zwei Per«

I sonen , seyen es natürliche oder mystische j die beidegesezt werden, als wollend dasselbe Objekt zum aus«5chliessenden Eigenthume. Die Sache, über welchesie sich zu vertragen haben, nnifs daher von der ArtSeyn, dafs sie ausschliessendes Eigenthum werden kön«iie, d. i. dafs sie, ihrer Natur und sich selbst überlas«sen, bleibe, wie sie im Zweckbegriffe der Person ge«dacht worden } ferner, von der Art, dafs sie nur alsausschliessendes Eigenthum, d. i. wenn sie wirklich sobleibt, wie sie im Zweckbegriffe der Person gedachtworden, benuzt werden könne. (Man sehe §. 11.III.)Wäre das erstere nicht, so ware kein Vertrag möglich jWäre das leztere nicht, So wäre keiner nöthig. Uebeeine Portion Luft, oder Licht findet aus diesem Grundökein Vertrag Statt«

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