Scliuz fodern. . Aber oft. ist ein schon geschehenerSchade unersezbar, und cs ist mehr der Zweck desStaats die-Verletzungen seiner Burger zu verhindern,als sie, wenn sie schon geschehen sind, zu bestrafen..Die Schuz-und Su'herhcitsanstalten sind der erste Zweier
Ö
der Policei.
leder Bürger nnifs im ganzen Gebiete des Staats,tlieils zufolge, seines Rechts den rfeker zu bauen., dieProdukte aufzusuchen , Handel und Wandel zu trei-ben, oder, wenn er von allem diesen nichts thut, seinabsolutes Vermögen nach Gefallen zu geniefsen , freiund sicher von-allem Unfälle hin und her gehen kön-nen. Ie mehrere Menschen an einem Orte Zusammen-kommen, desto wirksamer müssen die Schuzanstaltengegen die zu befürchtenden Anfälle seyn. Daher be-wafnete Wachen und Patrouillen ; auch auf den Land-strafsen , wenn sie unsicher sind. Es kommt diesenuntergeordneten Staatsdienern keinesweges der Rich-terspruch zu, wohl aber, dafs sie die Verdächtigeneinziehen. Sie selbst sind mit schwerer Strafe verant-wortlich zu machen für alles Uebel, das innerhalb des.Umkreises, der ihrer Obhut anbeföhlen ist, sichzuträgt.
Zur Befcbützung dieser Sicherheit des Lebens,und des Vermögens gehört die Aufsicht der Policei aufden Strafsetthau. Der Bürger bat das Recht guteStra-fsen zu fodern, denn der Staat hat ih'm die möglichstgeschwinde und bequeme Ausführung seiner Geschäf-te, oder wenn er auch nur zum Vergnügen reiste, denihm selbst angenehmsten Genufs seines rechtlich er-
worbe-