Gtundrifs
des
F amilien rechts
(als erster Anhang des Naturrechts.)
Erster Abschnitt.
Deduktion der Ehe.
jinmerkun g.
vJJerade sowie oben die Nothwendigkeit der Existenzmet rerer vernünftiger Wesen neben einander, unidie Beziehung derselben auf eine Sinnenwelt erst ab-geleitet werden mufste, um für die Anwendung desRechtsbegriffs einen Gegenstand zu haben ; eben somüssen wir hier mit der Natur der Ehe uns erst be-gannt machen, und das zwar durch eine Deduktion ;um den Rechtsbegriff darauf mit Verstand anwentienzu können. Ebensowenig, als vernünftige sinnlicheWesen, und eine Sinnenwelt für sie, erst durch denRecjitsbegnif zu Stande kommen, eben so wenigkommt die Ehe erst durch ihn zu Stande» Die Eheist gar' nicht blofs eine juridische Gesellschaft, wie et-wa der Staat; sie ist eine natürliche und moralischeGesellschaft.