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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Ueber die Konstitution.

§. 21 .

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i.Regulativer Saz. Diejenige Wissenschaft, wel-che es mit einem besondern, durch zufällige Merkma-le (empirisch) bestimmten Staate zu tliun hat; und be-trachtet, wie das Rechtsgesez in ihm sich am füglieh-sten realisiren lasse, heilst Politik. Alle Fragen der*selben haben mit unserer Wissenschaft, der Rechts-lehre, welche rein a priori ist, nichts zu thun, undmüssen davon sorgfällig abgehalten werden.

Von dieser Art sind alleFragen, die man über diebesondere Bestimmung der Einen, einzig rechtmäfsigenKonstitution aufwerfen kann. Dies kommt daher; dervon uns aufgestellte Begriff einer Konstitution vollendetdie Lösung der Aufgabe der reinen Vernunft: wie ist dieRealisation des Rechtsbegriffs in der Sinnenwelt mög-lich ? Mit ihm ist sonaph die Wissenschaft geschlossen.So ist die Konstitution a priori bestimmt. Soll sie nunweiter bestimmt werden, so könnte dies nur durch empi.ische Data geschehen. Wir zeigen die möglichen Fra-gen einzeln an, und beweisen, dafs ihre Beantwortungauf die zufällige Lage der Völker sich gründet.

a) Das erste, was in der Lehre von der Konsti-tution erwiesen wurde, war der Saz: dafs die Staats-gewalt nothwendig übertragen werden müsse, keines-

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