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Dritter AbschnittFolgerungen auf das gegenseitige Rechtsver-hältnifs beider Geschlechter überhauptim Staate*
'§• 32.
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üat das Weib die gleichen Rechte im Staate, welcheder Mann hat? Diese Frage könnte schon als Fragelächerlich scheinen. Ist der einzige Grund aller
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Rechtsfähigkeit, Vernunft und Freiheit, wie könntezwischen zwei Geschlechtern, die beide dieselbe Ver-nunft und dieselbe Freiheit besitzen ein Unterschiedder Rechte Statt finden?
Nun aber scheint es doch allgemein, seitdemMenschen gewesen sind, anders gehalten, und dasweibliche Geschlecht in der Ausübung seiner Recht®dem männlichen nachgesezt worden zu seyn. Einesolche- allgemeine Uebereinstimmung mufs einen tief-liegenden Grund haben, und ist dieA-ufsuchung dessel-ben je ein dringendes Bcdürinifs gewesen', so ist siees in unsern Tagen.
Vorausgcsezt, dafs das andere Geschlecht in Ab-sicht seiner Rechte, wirklich gegen das erste zuriick-gesezt. sey,’so würde es keinesweges hinreichcu, alsden Grund dieser Zurücksetzung die geringem Geistes-und körperlichen Kräfte des Weibes anzuführen. Be-sonders auf das erstere würden die Weiber, und ihre
Schuz-