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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Zweiter Abs-cbnitt.

Das Eherecht.

§. 10 .

Der Inbegriff aller hechte ist die Persönlichkeit;und es ist die erste und höchste Pflicht des Staats,diese an seinen Bürgern zu schützen. Nun aber ver-liert das Weib seine Persönlichkeit und seine ganzeWürde, wenn sie, ohne Liebe, der Geschlrjchtslusteines Mannes sich zu unterwerfen genöthigt wird.Sonach ist es absolute Pflicht des Staats, seine Bür-gerinnen gegen diesen Zwang zu schützen; einePflicht, die sich gar nicht auf einen besondern will-kührlichen Vertrag, sondern die sich auf die Naturder Sache gründet, und unmittelbar im Bürgervertra-ge enthalten ist; eine Pflicht, die so heilig und unver-lezlich ist, als die, das Leben der Bürger zu schützen.(Es ist hier um das innere moralische Leben der Bür-gerinnen zu thun.)

§ X1 -

.Dieser Zwang konnte der Bürgerin zugefügt wer-den unmittelbar durch physische Gewalt, und dannheilst er Noihzuiht. Es kann gar keine Frage dar-über seyn, ob Nothzucht ein Verbrechen sey. Mangreift dadurch das Weib an an ihrer Persönlichkeit,sonach an dem iubegrilf aller ihrer Rechte, auf diebrutalste Weise.

Der