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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Von der bürgerlichen Gesezgebuug.,

§. Ueber den Geist des Civil- oder fidgenthums- Vertrags.

i. F) , _

oben beschriebene erste im Staatsvertrageliegende Vertrag über das Eigenthum überhaupt hergründet das Rechtsvrirhältnifs jedes Einzelnen gegen al-le Einzelnen im Staate, und ist sonach die Grundlagedessen, was man Givil-Gesezgebung, bürgerliches Rechtu. s. w. nennt. Wir haben sonach nur diesen Vertragvollständig zu erörtern; und der Gegenstand unsererUntersuchung im gegenwärtigen Abschnitte, die bür-gerliche Gesezgebung, ist erschöpft. *

Der Inbegriff des Urrechts ist nach obigem Er-weise eine fortdauernde, lediglich vom. Willen derPerson abhängige, Wechselwirkung derselben mit derSinnenwelt ausser ihr. Im Eigenthumsvertrago wirdjedem Einzelnen ein bestimmterTheil der Siunenwelt,als Sphäre dieser seiner Wechselwirkung au.sschUessendzugeeignet; und unter den beiden. Bedingungen, dafser die Freiheit aller übrigen in ihren Sphären unge-stört lasse, und sie, falls sie von einem dritten ange-?griffen werden sollten, durch seinen Beitrag schützenhelfe, garantirt..

Zuförderst eine Sphäre für seine Freiheit ist. ihmzugeeignet, als solche und weiter nichts. Diese SptüDre enthält gewisse Objekte, bestimmt durch die, ihm;

zuge-