Von der bürgerlichen Gesezgebuug.,
§■ iß. Ueber den Geist des Civil- oder fidgenthums-• Vertrags.
i. F) , _
oben beschriebene erste im Staatsvertrageliegende Vertrag über das Eigenthum überhaupt hergründet das Rechtsvrirhältnifs jedes Einzelnen gegen al-le Einzelnen im Staate, und ist sonach die Grundlagedessen, was man Givil-Gesezgebung, bürgerliches Rechtu. s. w. nennt. Wir haben sonach nur diesen Vertrag’vollständig zu erörtern; und der Gegenstand unsererUntersuchung im gegenwärtigen Abschnitte, die bür-gerliche Gesezgebung, ist erschöpft. *
Der Inbegriff des Urrechts ist nach obigem Er-weise eine fortdauernde, lediglich vom. Willen derPerson abhängige, Wechselwirkung derselben mit derSinnenwelt ausser ihr. Im Eigenthumsvertrago wirdjedem Einzelnen ein bestimmterTheil der Siunenwelt,als Sphäre dieser seiner Wechselwirkung au.sschUessendzugeeignet; und unter den beiden. Bedingungen, dafser die Freiheit aller übrigen in ihren Sphären unge-stört lasse, und sie, falls sie von einem dritten ange-?griffen werden sollten, durch seinen Beitrag schützenhelfe, garantirt..
Zuförderst eine Sphäre für seine Freiheit ist. ihm•zugeeignet, als solche und weiter nichts. Diese SptüDre enthält gewisse Objekte, bestimmt durch die, ihm;
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