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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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Gebiet zu ihm zu kommen, und ihm eine Verbindung,anzutragen.

In diesem Rechte, auf dem Erdboden frei herum»sugehen, und sich au einer rechtlichen Verbindung an»zutragen, besteht das Recht des blofsen Weltbürgers.

§> 23.

Der Rechtsgrund des fremden Ankömmlings, dasGebiet eines Staats au becreten, war sein Recht einenUmgang mit den Bürgern dieses Staates zu versuchenund anzutragen. Zuförderst also bat der besuchte Staatdas Recht, den fremden zu fragen, was er wolle, undihn zur Erklärung zu zwingen. Erklärt er sich nicht,so fällt sein Rechtsgrund Weg; und er ist von denGrenzen abzuweisen. » Eben so; erklärt er sichzwar, aber sein Antrag wird nicht angenommen, sowird sein Rechtsgrund gleichfalls aufgehoben, und ermit Recht über die Grenze gewiesen. Doch mufs diesgeschehen unbeschadet seiner Erhaltung. Denn esbleibt ihm die Möglichkeit übrig, mit einem andernStaate in Verbindung zu treten, nachdem es mit die-sem nicht gelang. Diese ist sein vollkommenes Recht,und darf ihm nicht geraubt werden.

§ 2 4

Wird sein Antrag angenommen, so stellt er vonnun an, unmittelbar (für seine Person ohne Dazwischen-kunft eines Staats von seiner Seite) im Vertrage mitdiesem Staate; und die gegenseitigen Rechte beiderPartheien, werden durch diesen Vertrag bestimmt.Zuförderst, schon dadurch, dafs er sich in einen Ver-