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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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trag eingelassen, hat er den Staat, als ein rechtlichesSubjekt anerkannt, mithin die Eigenthumsrechte seinereinzelnen Bürger zugleich mit anerkannt. Die9 brauchter nicht ausdrücklich zu versprechen; es folgt unmit-telbar aus der Handlung des Vertragens. Den übrigenGesetzen des Staates ist er unterworfen, lediglich in-wiefern er sich denselben unterworfen hat.

Uebrigens wird dieser Staat nothwendig seinRichter; denn, da kein anderer Staat für ihn in dasMittel getreten ist, so wie für den G esandten, so giebtes keinen andern Richter in seinen Angelegenheiten.So lästig ihm dieser Umstand fallen möge, so mufs ersich demselben doch unterwerfen, denn er iit unver-meidlich.