——- sö?
könnte, den sein Staat für ihn geschlossen; denn erist, der Voraussetzung nach, entweder aus keinemStaate, oder der besuchte Staat kennt seinen Staatnicht, und steht mit demselben in keinem Vertrage.Ist er denn also recbtslos, oder hat er doch Rechte;welche und aus welchem Grunde? Er hat das ur-sprüngliche Menschenrecht, das allen Rechtsverträgenvorausgeht, und allein sie möglich macht: das Recht,auf die Voraussetzung aller Menschen, dafs sie mit ihmdurch Verträge in ein rechtliches Perkältnifs kommen kön-nen. Dies allein ist das eigentliche Menschenrecht,das den Menschen, als Menschen, zu kommt; die Mög-lichkeit sich Rechte zu erwerben. Diese, aber auchnur sie, mufs jedem zugestanden werden, der sie nichtausdrücklich durch seine Handlungen verwirkt hat.—Dies wird durch Gegensaz vielleicht deutlicher. Nem-lich, derjenige, mit welchem der Staat den Bürger-vertrag aufhebt, verliert alle seine dadurch erlangtenpositiven Rechte; nicht nur aber sie, sondern auchdas Recht, sich in dieser GesellSchaft Rechte zu erwer-ben, weil er die absolute Unmöglichkeit, sich mitihm in ein rechtliches Verhältnifs zu setzen, schon ge-zeigt hat. Der neue Ankömmling hat eben so wenigpositive Rechte, als d«r erste; aber das Recht hat er,zu fodern, dafs man die Möglichkeit annehme, mitihm in ein rechtliches Verhältnifs zu kommen.
Aus diesem Rechte folgt sein Recht, das Gebietdes fremden Staats zu betreten ; denn wer das Rechtzum Zwecke bat, hat es zu den Mitteln; aber er kannden Versuch, in ein rechtliches Verhältnifs mit diesemStaate sich zu versetzen, nicht machen, ohne auf sein
Gebiet