Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
266
Einzelbild herunterladen
 

den Grenzen vor; und es ist nun Pflicht des Staats,an welchen er geschickt ist, ihn einzulassen. Die unbe-dingte Abweisung desselben, als eines Gesandten über-haupt wenn nicht etwa besondere Gründe der Un-zufriedenheit mit seiner Person Statt finden, und derabweisende Staat erklärte, da 1s er eine andere Persongerne aufnehmen würde, würde ein Recht zumKriege begründen. Privatpersonen des Einen aner-kannten und freundschaftlichen Staats verfügen sich ineinen andern; etwa um ihrer Geschäfte willen, oderauch blofs zum Vergnügen. Tn diesem Falle wird nachden bestehenden Verträgen geurtheilt. Haben beideStaaten sich die Sicherheit ihrer gegenseitigen Bürgergarantirt, auch wenn sie auf das Gebiet des andernStaats kommen, so ist der Bürger sicher, zufolge die-ses Vertrags. Dafs er aber ein Bürger dieses bestimm-ten Staats ist, thut er dar durch Vorzeigung seines Pas-ses an der Grenze.

Aber, wenn ein Fremder, der von keinem ver-bündeten Staate weder abgesendet, noch durch einenVertrag mit einem solchen berechtigt ist, das Staatsge-biet betritt, was ist dann Rechtens? Diese einzigenoch übrige Rechtsfrage ist es, die das Weltbürger-recht zu beantworten hat.

§. 22 .

Alle positiven Rechte, die Rechte auf etwas, grün-den sich auf einen Vertrag. Nun hat dieser fremdeAnkömmling gar keinen Vertrag mit dem besuchtenStaate, für sich; weder dafs er für seine Person einengeschlossen hätte, noch dafs ersieh auf einen berufen

könnte,