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über das bürgerliche Verhältnifs, die Nation; über dasStaatenvsrhältnifs, der beschriebene Völkerbund. —
§. 20.
Wie dieser Bund sich weiter verbreitet, und all-xuählig die ganze Erde umfafst, tritt der ewige Friedeein; das einzige rechtmäfsige Verhältnifs der Staaten;indem der Krieg, wenn er von Staaten, die Richterin ihrer Sache sind, geführt wird, eben so leicht dasUnrecht siegend machen kann, als das Recht; oder,wenn er auch unter der Leitung eines gerechten Völ-kerbunds steht, doch nur das Mittel ist zum leztenZweck, zur Erhaltung des Friedens; keinesweges aber“der lezte Zweck selbst.
II. V om Weltbürgerrechte»
§. 21 .
leder Bürger hat das Recht, auf dem ganze»Staatsgebiete, seinen Verrichtungen nachzugehen,.Dieses Recht ist ein Theil der ihm durch den Staats*vertrag garantirten Bürgerrechte. Der Gesandte desfremden Staats, hat, zufolge des Vertrags der beidenStaaten, das Recht, in das Land seiner Bestimmungzu kommen, es zu durchreisen: und sich an alle dieOrte zu begeben, wohin ihn sein Auftrag ruft. Er hatdas Recht zum Zwecke, zur Aufsicht über die ver-tragsmäfsigen Leistungen: er hates sonach auch zuden Mitteln. Er weilst seine Bevollmächtigung an
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