Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
263
Einzelbild herunterladen
 

-- 26 3

sollen schon zufolge des Staatsbürgerrechts, mitPubH-iitSt verfahren; ob etwas geschehen sey oder nicht,mufs sich sonach wohl ausmadhen lassen. Der einerUnterlassung beschuldigte Staat nmfs den positiven Be-weils führen, dafs ge 1c heben-' fey, was gefodert wor-den, dafs z. B. ein Verbrecher bestraft, ein Schadenersezt sey, u. dergl. und so etwas sollte sich ja dochwohl ins Reine bringen lassen. Wenn ein Staat demBundesgerichte sich nicht stellen wollte, so gäbe erSchon dadurch seineSache auf, und es wäregegen ihnzu verfahren. Es könnte etwa ein nicht zum Bun-de gehörender Staat sagen: was geht dieses Gerichtmich an; es ist nicht mein Richter. Darauf wäre ihmzu antworten: seiner Parthei ist er denn doch verant-wortlich zufolge des Vertrags. Wenn nun diese dasBundesgericht an ihre eigne Stelle sezt,' so hat sie dar-zu ohne Zweifel das vollkommenste Recht.

Was die Einsicht in den Vertrag anbelangt, soerhält, gerade; weil er nach demselben richten soll,der Bund das Recht der Oberaufsicht über die Klarheitund Bestimmtheit desselben. Es werden ja alle Ver-träge mit den verbündeten Staaten unter seiner Garan-tie geschlossen. Unbestimmtheit derselben kann etnicht dulden, weil er nach ihnen zwischen den strei-tenden Partheien Recht sprechen soll. Dadurchversichert man sich denn auch seiner eignen Rechtlich-keit. Er kann nicht ungerecht richten, ohne dafs allees sehen. Ferner bedenke man, dafs diese ver-schiedenen in ihren Privatinteressen getheilten Staaten,gar kein gemeinschaftliches Interesse haben können,ungerechtzu verfahren. Ein ungerechter Richterspruch

giebt