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Teil sage die Formel dieses Bundes: denn, das be-schriebene wäre ein Völkerbund , keinesweges ein f 'ül-kerscaat. Der Unterschied gründet sich darauf. Inden Staat zu treten kann der einzelne gezwungen wer-den ; weil ausserdem ein rechtliches Verhältnifs mitihm gar nicht möglich ist. Aber kein Staat kann ge-zwungen werden, diesem Bunde beizutreten, weiler auch ausser ihm in einem rechtlichen Verhältnisseseyn kann. In dasselbe sezt er sich mit den benachbar-ten Staaten schon dadurch, dafs er sie anerkennt, undden oben beschriebenen Vertrag mit ihnen schliefst :auf -positiven Schuz des andern Staates, hat kein Staatdas Zwangsrecht. — Also es ist eine freiwillige, kei-nesweges eine durch Zwang zu begründende Verbin-dung, und eine solche nennt man einen Bund.
§• 17 -
Ob die Unabhängigkeit eines Staats anerkanntwerde'oder nicht, ergiebt sich sogleich daraus, ob derandere Staat sich mit ihm in den oben beschriebenenVertrag einlasse: hat er das gethan, so hater aner-kannt, weigert er sich es zu thun. so will er nicht an-erkennen. Ueher diesen Umstand sonach kann derBund in seinem Fvichterspmclie sich nicht irren. —.JVTit Wissen und Willen aber ein ungerechtes Urtheilfällen, kann er nicht, ohne dals alle Welt sehe, dalses ungerecht sey; und auf einige Schaam sollte mandoch hoffentlich bei ihm rechnen können. Die Beant-wortung der Frage, ob der Vertrag erfüllt sey, odernicht, hängt ah theils von der Zuverlässigkeit des bei-gebrachten Factum, theils von den Worten des Ver-trags. Was zuförderst das erste an betrift: alle Staaten
sollen
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