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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Teil sage die Formel dieses Bundes: denn, das be-schriebene wäre ein Völkerbund , keinesweges ein f 'ül-kerscaat. Der Unterschied gründet sich darauf. Inden Staat zu treten kann der einzelne gezwungen wer-den ; weil ausserdem ein rechtliches Verhältnifs mitihm gar nicht möglich ist. Aber kein Staat kann ge-zwungen werden, diesem Bunde beizutreten, weiler auch ausser ihm in einem rechtlichen Verhältnisseseyn kann. In dasselbe sezt er sich mit den benachbar-ten Staaten schon dadurch, dafs er sie anerkennt, undden oben beschriebenen Vertrag mit ihnen schliefst :auf -positiven Schuz des andern Staates, hat kein Staatdas Zwangsrecht. Also es ist eine freiwillige, kei-nesweges eine durch Zwang zu begründende Verbin-dung, und eine solche nennt man einen Bund.

§ 17 -

Ob die Unabhängigkeit eines Staats anerkanntwerde'oder nicht, ergiebt sich sogleich daraus, ob derandere Staat sich mit ihm in den oben beschriebenenVertrag einlasse: hat er das gethan, so hater aner-kannt, weigert er sich es zu thun. so will er nicht an-erkennen. Ueher diesen Umstand sonach kann derBund in seinem Fvichterspmclie sich nicht irren..JVTit Wissen und Willen aber ein ungerechtes Urtheilfällen, kann er nicht, ohne dals alle Welt sehe, dalses ungerecht sey; und auf einige Schaam sollte mandoch hoffentlich bei ihm rechnen können. Die Beant-wortung der Frage, ob der Vertrag erfüllt sey, odernicht, hängt ah theils von der Zuverlässigkeit des bei-gebrachten Factum, theils von den Worten des Ver-trags. Was zuförderst das erste an betrift: alle Staaten

sollen

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