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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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derselbe nicht hat, und folglich auch nicht verleihenkann. So läfst auch die neuere Art mit Kanonen undanderm Schiefsgewehr Krieg zu führen, sich ansehen.Es ist nicht der Zweck, durch die Kugeln zu tödteu,sondern nur, den Feind von den Plätzen abzuhalten,wo dieselben fallen. Geht er denn doch dahin, so istes seine Schuld, wenn er von der, nicht gerade aufihn gerichteten, Kugel getroffen wird. (Der Ver-nunft nach, sollte inan den Feind erst benachrichtigen,dafs inan einen Posten beschiefsen werde, wenn erihn nicht, in Gutem verlasse; gerade so, wie man Fe-stungen erst zur Uebergabe auffodert, ehe man sie be-schielst.) Das einzige in unserer neuern Kriegskunst,was schlechthin rechtswidrig ist, sind die Scharf-schützen , die im Dickicht auflauern, und kaltblü-tig , und selbst gesichert nach dem Menschen zie-len , wie nach einer Scheibe. Bei ihnen ist detMord Zweck. (Ihr erster Gebrauch gegen policirteKationen, [von dem Hause Oesterreich gegen PreussenJerregte auch wirklich die allgemeine Indignation vonEuropa. Iezt haben wir uns daran gewöhnt, und all-men es nach; und dies macht uns wenig Ehre.)

§ VF

D er verlezte Staat hat, wie wir gesehen haben,das vollkommene Recht, den ungerechten Staat zu be-kriegen, bis er ihn als für sich bestehenden Staat, aus-getilgt, und seine Unterthanen mit sich selbst vereinigthabe; und so wäre denn der Krieg ein sicheres, undganz rechtliches Mittel die Legalität in dem Verhält-nisse der Staaten zu einander zu sichern: wenn mannur ein Mittel linden könnte, durch welches der, der

die