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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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die versagte Anerkennung. In beiden Fällen zeigt derzu bekriegende Staat, d a E mit. ihm ein legales Verhält-nifs nicht möglich ist, dafs er selbst sonach gar keineRechte hat.

§ x 3-

Das Recht des Kriegs, ist, wie nach obigem (S.in, i. Th.) alles Zwangsrecht, unendlich. Der be-kriegte hat keine Rechte, weil er die Rechte des krieg-führenden Staats nicht anerkennen will. Er bittetetwa späterhin um Friede, und erbietet sich von nunan gerecht zu seyn. Wie soll aber der kriegführendeüberzeugt werden, dafs es ihm Ernst sey, und dafser sich nicht blofs eine bessere Gelegenheit ersehenwolle um ihu zu unterdrücken ? Welche Garantie kann,er ihm dagegen geben ? Also der natürliche Zweckdes Kriegs ist immer die Vernichtung- des bekriegtenStaats r d. i. die Unterwerfung seiner Bürger. Eskann wohl seyn, dafs zuweilen ein Friede, (eigentlichnur ein Waffenstillstand) geschlossen wird, weil ent-weder ein Staat, oder weil beide gegenwärtig entkräf-tetsind; aber das gegenseitige Miistrauen.bleibt,und derZweck der Unterjochung bleibt gleichfalls bei beiden.

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Nur die bewafnete Macht der kriegenden Staatenführt den Krieg ; nicht der unbewafnete Bürger, nochwird er gegen diesen geführt. Derjenige Theil des;Staatsgebiets, den die Truppen desselben nicht mehrbedecken, wird, da ja der Zweck des Kriegs die Un-terwerfung des bekriegten Staats ist, eine Acquisitiondes Eroberers ; und dieser kann ja, ohne völlig zweck- \widrig, und vernunftwidrig, also auch (Kriegs-) Rechts, j

widrig j