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seinen eignen unabhängigen Staat. (Die Freiheit vonallen Auflagen ist dem Gesandten von Rechtswegen zu-zugestehen : die Abgaben sind ein Beitrag zur schützen-den Staatsgewalt ; er aber istkein Bürger dieses Staats.Dafs ein Gefandter diese Freiheit über seine eigne Per-son ausdehne, und sich ihrer zu einem Schleichhandelbediene, ist so unwürdig und niederträchtig, dals mandie Möglichkeit davon in den Verträgen, welche die
■ Staaten mit einander abschliessen, nicht füglich vor-
■ aussetzen kann.)
Ueberschreitet der Gesandte die Grenzen seinerGesandscbaft, indem er entweder einen Einflufs in die1 einheimifchen Gefcbäfte sich zu erwerben sucht, oder; durch Vergehungen Unordnungen stiftet, so wird derStaat, an welchen er geschickt ist, zwar nicht seinRichter, denn er hat den Gesetzen desselben sich nieunterworfen, aber er erhält das Recht, ihn zurück zuschicken, und von dem absendenden Staate Genug-thuung zu begehren.
§. 12 .
Ist der Vertrag zwischen beiden Staaten nur klar,und fest bestimmt — es ist, da er nie eine grofse Men-
I ge von Gegenständen begreifen kann, sehr leicht, ihngenau zu bestimmen , und ein Mangel an Bestimmtheit■würde schon den bösen Willen entdecken, welcher ei-I; ,nen Vorwand zu künftigen Kriegen sucht — so ist,| nicht leicht, oder gar nicht eine Ungerechtigkeit'aus1 Irrihum möglich, sondern er läfst dann mit hoherWahrscheinlichkeit sich auf bösen Willen schliessen.Doch verhalte sich dies, wie es wolle: die Verletzungdes Vertrags giebt ein Recht zum Kriege, so gut als
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