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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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Dip.se Aufsicht kann nur geschehen in dem Staat«seihst, welcher-beobachtet wird. TJm sie auszuüben,müssen, daher die Staaten einander gegenseitig Gesand-ten zuschirken. ' Es können allerdings, um entwederden jezt, beschriebenen oder irgend einen besondernVertrag abzuschliessen, Gesandte von einem Staate inden andern geschickt werden ; aber diese Bestimmung'derselben ist theils vorübergehend, theils zufällig,(man nennt dergleichen Gesaudschaften Ambassaden.).Der eigentliche ursprüngliche Charakter eines bestän-digen, residirendtn Gesandten, ((.residenten, Charged'affaires) besteht darin, dafs er Aufsicht-halte, obder Staat, an welchen er geschickt ist, seinen Verbind-lichkeiten gegen den Staat, der ihh abgescuickt hat, Ge-mioe thue"; dafs er auch \wohl den erstem an seine

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Pflicht erinnere, und die vertragsmäßigen Handlungenfodere. In die inncrn einheimischen Angelegenheitendes Staats aber, an welchen er gesendeE ist, darf ersich nicht einmiseben; weil der ihn autörisireude Staates selbst nicht darf.

§

'Da der Gesandte in einer gewissen Rücksicht dieAufsicht über den Staat,'an welchen er abgeschickt ist,hat, so kann er von demselben nicht abhängen; widri-genfalls er ja gehorchen miifste, und durch den be-fohlnen Gehorsam die Absicht seiner Sendung vereitelt-werden könnte. Er steht, so lange er sich in den Gren-zen seiner Gesandtschaft'hält, lediglich'unter seinereignen Obrigkeit, und diese allein hat über ihn zurichten.' Er ist sonach für den Staat, an welchen er

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gesandt ist, lieilig, und unverlezlith; er repräseutirfc

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