Iagd, der Schiffarth u. s. w. Die Grenze der Bürgerwird für die Staaten Grenze des Staats.
§• 9 -
Beide Staaten sind in diesem Vertrage einandervöllig gleich. Was der eine thut, um den Bürger desandern vor Schaden zu bewahren, mufs der andereauch thun, in Beziehung auf die Bürger des erster»;welche Gesetze der eine in dieser Rücksicht giebt, die-selben mufs der andere auch geben. Gröfsere Sorgfaltaber anzuwenden, als der Andere in Beziehung auf ihnanwendet, ist keiner verbunden. Es ist sonach sehrwohl möglich, dafs in einem Staate die Rechte derMitbürger mehr geschüzt seyen, als die der Fremden,weil vielleicht der andere Staat sich von seiner Seitezu keinem sorgfältigem Schutze verstehen wollte; jaes ist möglich, dafs das Eigenthum der Fremden auseinem benachbarten Staate mehr geschüzt sey, als dasder Fremden aus einem andern; weil der erstere Staatauch von seiner Seite gröfsere Sorgfalt anwendet. Dasganze Verhältnifs gründet sich lediglich auf Ueber-«sinkunft.
§. 10.
Durch diesen Vertrag erhalten die darin begriffe-nen Staaten das Recht der gegenseitigen Aufsicht aufeinander, ob in jedem diesem Vertrage gemäfs verfah-ren und die zufolge desselben gegebenen Gesetze inAusübung gebracht werden. Der Grund davon liifstsich leicht einsehen. Der Vertrag verbindet nur, inrwiefern beide Theile ihn halten' sonach müssen beidewissen, ob er von dem andern gehalten werde, um dar-nach ihre eigne Verbindlichkeit heurtheilen zu können.
Diese