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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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gen sind, haben sie sich auch glücklich, auf diesen Aus*weg besonnen, und entdeckt, dafs die Franken denndoch eine Regierung haben müfsten.)

§ 8 *

Die benachbarten Staaten garantiren sich gegen-seitig die Eigentumsrechte ihrer Bürger. Es mufs so-nach noth wen dig über die Grenzen dieser Rechte zwi-schen ihnen etwas festgesezt: werden. Die Bestimmungdieser Grenzen ist schon dutch den Vertrag geschehen,den jeder Staat mit seinen eignen Bürgern schlofs, undbraucht nicht erst jezt zu geschehen. Der an denStaat B grenzende Bürger des Staats.A, hat gegen sei»nen Staat erklärt, dafs er bi.s so weitEigent.hüuierseynwolle, und der Staat hat es zugegeben; eben so derunmittelbar mit jenem grenzende Bürger des Staats Bgegen seinen Staat. Diese Verträge werden jezt auchdurch die benachbarten Staaten, als solche, im ISahuieuihrer Bürger, und vor ihnen gaiantirt. Was anfangsnur die eignen Mitbürger verband, verbindet von nunan auch die Bürger der benachbarten Staaten. Streitig-keiten, die darüber allenfalls yorkommen könnten, wer-den entschieden, so vyie Einzelne auf dem Boden desBJaturrechts sie entscheiden; durch gütlicheUebcrein-kunft, weil es keine Rechtsgründe a priori giebt, war-um ein Objekt vielmehr' diesem als jenem zugehörensolle. E>«e erste Bedingung des legalen Verhältnisseszwischen Staaten ist sonach die Grenzziehung. Diesemufs ganz'bestinimt und unzweideutig festgesezt seyn ;«usseulem würden in der Zukunft Grenzstreiligkeitenentstehen. Es gehört darzu nicht blois die Grenzedes Grundes und Bodens ; sondern auch die Grenzbe-itumnung gewisser Rechte; z. B. der Fischerei, der

Jagd,