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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Verweigerung der Anerkennung 'giebt sonach ein gül-tiges Recht zum Kriege.

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Die Staaten sind nothwendig unabhängig von ein-ander und selbstständig.

§ 7 -

Auf ehr Volk, das keine Obrigkeit liat, SGnachkeinStaat ist, hat der benachbarte Staat das Recht, es ent-weder sich selbst zu unterwerfen, öderes zunöthigen,dafs es sich eine Verfassung gebe, oder es aus seinerNachbarschaft zu vertreiben. Der Grund davon istder: wer dem andern nicht Garantie für die Sicherheitseiner Rechte leisten kann, der hat selbst keine. Einsolches Volk würde sonach völlig rechtslos.

(Man befürchte nicht, dafs durch diesen Saz et-was für eroberungssüchtige Mächte gewonnen werde.Es giebt wohl nicht leicht ein, Volk, wie das beschrie-bene; und der Saz wird mehr um der Vollständigkeitd:r Argumentation, als'um der Anwendung willen,aufgestellt. Jedes Volk, das auch nur einen Anführerzum Kriege hat, hat ohne Zweifel feine Obrigkeit. Diefränkischen Republikaner schlugen die coalisirtenMäclvte einmal über* das andere, während diese zweifelten,oh sie auch eine Regierung hätten, und fragten, mitwem sie denn eigentlich Friede schliessen sollten. Hät-ten sie sich doch bei der-nächsten Quelle, mit der siein Berührung standen, bei denen, von welchen sie ge-schlagen worden,' erkundigt, wer sie denn eigentlichin der Schlacht kommandire. Vielleicht, dafs diesel-ben, die den Befehl gegeben hatten, sie' zu schlagen,auchulen Befehl hätten geben können, .sie in Ruh® zulassen. Endlich, nachdem sie nur hinlänglich geschla-

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