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selbe keine weitern Sicherungsmaafsregeln; es sezt so-nach jeder voraus, dafs der andere eine legale Verfas-.sung habe, und'für seine Bürger einstehen könne.
Ieder Staat hat sonach das Hecht, über die Lega-lität eines andern Staates, mit dessen Bürgern die sei-nigen in Verbindung kommen, zu ^rtheilen. Doch er-streckt auch, welches wohl zu .merken ist, das Rechtdieses Urtheils sich nicht weiter, als darüber, ob derbdnachbartfe Staat zn eine’m äussern legalen Verhältnis-se tauge. Die innere Verfassung geht keinem das ge-ringste an, und er hat darüber das Recht des Urtheilsnicht.
•Hierin besteht die gegenseitige UnabhängigkeitderStaaten.
• §. 6 . '■
Iedes Volk, das nur nicht im Naturstande lebt,sondern eine. Obrigkeit bat, sie sey beschaffen, wie siewolle, bat ein Zwangsrecht auf die Anerkennung durchdie benachbarten Staaten. Der Beweifs geht aus d$mobigen hfervor: und ist daselbst unmittelbar schon ge-führt, Der Staat kann den Bürger eines andern Staa-tes nicht nöthigen, sich ihm zu unterwerfen: denn derbenachbarte-Staat hätte dann dasselbe Recht, welchessich widerspricht. Doch myifs er sich Garantie vonihm gehen lassen für die Sicherheit seiner Bürger, \undsie ihm geben, dies ist aber nur möglich unter Bedin-gung der Anerkennung. — Einen Staat nicht an-erkennen, heifst, seine Bürger für solche ausgehen,die in gar keiner rechtlichen Verfassung stehen: dar-aus aber folgt das Recht, sie au unterjochen.
Die
Ver-