ihre Kinder zu erziehen. Diese Pflicht der Erziehungist durch die' Natur eingesezt, und durch den Staatgarantirt. Die Kinder für ein Eigenthüm der Elternzu halten , und die Rechte der leztern auf die erstemals Eigeiithumsrechte zu betrachten, ist eine grundlo-se Meinung.
§• 54 - , ,
Der Staat hat, nach obigem, das Recht der Auf-sicht, ob überhaupt das Kind erzogen werde; er hatsonach das Recht, jeden - Gebrauch desselben , der dieErziehung offenbar aufhebt, zu verhindern : und dar-um kann jtr gar nicht zulassen, dafs dasselbe als Ei-«rentlium behandelt werde: z. B. d'afs der Sohn ver-
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kauft werde.
' • §• 55 -
Nur derjenige kann vor den Gerichten, verant-wortlich seyn ," welcher frei ist. Die Kinder sindnicht frei; denn^sie stehen unter der Eotaiäfsigkeitder Eltern. Der Vater sonach —weil er zugleichauch der Repräsentant der Mutter ist — ist ihr'ge-richtlicher Vormund. Rechte haben sie nicht, die erzu vertheidigeu hätte : denn,sie sind noch nicht unmit-i telbare Staatsbürger;. aber Wenn .sie Schaden angerich-| tet haben sollten, so ist er für-sie verantwortlich.
D er Beschädigte hält sich an den Vater, und diesmit Recht, denn die Kinder stehen unter der Aufsichtdesselben, und der'Vater hätte die Beschädigung ver-hindern sollen. Hat er sie nicht verhindert, so mufsei den Schaden ersetzen. — Die Kinder können kei-ner öffentlichen Strafe unterworfen werden; denn sie
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