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, §• 5 1 *
Vorausgesezt, dafs die Eltern moralisch denken,so ist die Erziehung der Kinder ihnen Gewissenssache.Sie wollen dieselben so sittlich gut erziehen, als sie *nur. immer können: aber jeder hält notkweudig seine.eignen Maximen' für die besten und richtigsten; —ausserdem wäre es ja gewissenlos von ihm, dafs er
dieselben beibehielte. Aber der Staat kann keinen
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Eingriff in Sachen des Gewissens thun. Er selbst alsokann sich auch nicht iu die Erziehung mischen.
t ■ Er hat das Recht öffentliche Erziehungsanstaltenzu machen; aber es mufs von den Eltern abhä'n-gen, ob'sie sich derselben bedienen wollen, odernicht. Er hat kein Zwangsrecht auf den Gebrauchderselben.
§• - 62 .
Ueber die Maximen der Erziehung ist weder derStaat Richter, noch irgend ein anderer Bürger, nochdas Kind, weil das leztere ja das Objekt der Ersie-liung,.ist; sonach sind hierüber die Eltern ihre eignenRichter. Es kann zwischen Kindern, die noch erzo-,gen werden, und Eltern, keinen Rechtsstreit geben.Die Eltern sind in dieser Angelegenheit die höchsteInstanz, und souverain. Der Staat kann über die-ses Verhältnifs keine Gesetze geben, so wenig als erüber das Verhältnifs zwischen Mann und Weib Ge-setze geben darf. ' .,
; §• 53 -
Die Herrschaft der Eltern über ihre Kinder grün-det sonach sich lediglich auf die Pflicht der Ellern,
ihre