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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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stehen gar nicht unter den äussern Zwangsgesetzen desStaats. Sie stehen lediglich unter den Zwangsgfesetzendev Eltern. Diese bestrafen sie nach Gutdünken,nicht aber der Staat, dessen Bürger sie noch <*ar nichtsind. °

§ 5 6 -

Der einzige Grund der Herrschaft der Eltern überihre Kinder ist das Bedürfnifs der Erziehung. Fälltder Grund weg, so fällt auch das begründete we*.Sobald die Erziehung geendigt ist, ist das Kind frei.

Aber ob sie geendigt sey, können, derBegel nachn,ur die Eltern entscheiden, weil sie es sind, di e dasZiel derselben sich selbst gesezt haben ; und allein das-selbe wissen. Entweder nun, sie urlheilen selbst,dafs das Kind erzogen sey, so lassen sie mit gutemfreien Willen und nach eignem Ermessen dasselbefrei.Sie sollen ja ohnedies dem Kinde immer mehr Freiheitlassen, so wie es verständiger wird; zwar nicht zufol-ge einep Rechts desselben, sondern zufolge einer wich-tigen Regel der Erziehung. Lassen sie nun das lezteBand, woran sie dasselbe bisher noch hielten, los, sosind die Kinder ganz frei.

Oder, der zweite Fall; es wird durch die Sacheselbst klar, dafs der Zweck der Erziehung erreicht sey.Der allgemeine Zweck derselben ist die Brauchbarkeitunserer Kräfte zur Beförderung vernünftiger Zwecke;und der äussere, von den Filtern zu respektirende Rich-ter über diese Brauchbarkeit ist der Staat. JNhin kannzwar der Staat nicht unmittelbar die Kinder freispre-chen, weil er dann in die Erziehung einen Eingriffthäte: aber er kann es mittelbar, indem er dem Sohne