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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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insofern schuldig, inwiefern die Möglichkeit seiner-eignen Erhaltung davon abhangt.)

§ 49 -

- Ob überhaupt die Kinder beim Leben erhalten,genährt und gekleidet werden, und unter Menschenleben; darüber hat der Staat, als über die ausschlies-sende Bedingung ihrer Bildung zu Menschen und Bür-gern , das Recht der Aufsicht; zufolge der angezeig-ten Bedingung des Bürgervertrags. Dafs dieses Rechtüber die zur Erziehung gewählten Mittel sich nichterstrecke, werden wir bald sehen.

§. 50.

Der Staat macht es den Eltern zur Pflicht, ihreKinder zu erziehen. Er garantirt ilinön sonach nolh-wendig die Bedingungen der Möglichkeit dieser Erzie-hung. Es gehört dahin zuförderst dies, dafs kein an-derer sich ihrer Kinder bemächtigen dürfe , um sie zuerziehen. Also der Staat' garantirt nothwendig denEltern geg en andere Bürger das ausschliessende Recht ihreKinder jür sich, zu gehalten. Wenn ein Rechtsstreitdarüber entstehen sollte , so müfsten die Gesetzezum Vortheil der wahren Eltern entscheiden.

Zur Erziehung gehört ein fortgesezter Plan,Gleichförmigkeit der Maximen , nach denen die Kin-der behandelt werden. Dieser würde gestört, wennein Fremder sich in die Erziehung mischen, und einenEinflufs auf die Kinder haben wollte. Es würde übereine solche Einmischung Klage Statt finden , und derStaat müfste stets zum Vorlheil der wahren Eltern ent-scheiden. -

§ 51. Vor-