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Kind erziehen ; dies folgt aus der Liebe zu ihm, undaus der Sorge für seine Erhaltung.
Man Kann nicht sagen : das Kind habe ein
Zwangsrecht auf die Erziehung: und die Eltern seyendurch Zwangspflicht gebunden. Was der Staat dar-über thun könne, wird sich zeigen.
§• 44 -
Es ist allgemeine moralische Pilicht für jeden sitt-lich guten Menschen, Moralität ausser sich zu ver-breiten , und allenthalben zu befördern. Iedes freieWesen aber, sonach auch das Kind, ist der Moralitätfähig. Nun lebt es, aus andern Gründen, nothwendigmit den Eltern zusammen. Sind die Eltern selbst mo-ralisch, so werden sie «ich aller möglichen Mittelbedienen, um Moralität im Kinde zu entwickeln : unddies ist der Begrif der hohem Erziehung.
(Wir lehren hier nicht Moral: wir haben sonachnicht zu sagen: sie sollen es thun: sondern nur: siewer&en es thun. Wir stellen natürliche, und morali-sche Dispositionen liier nur auf als Thatsachen, umerst StofF für die Anwendung des Rechtsbegriffs zubekommen.)
Es gehört zu dieser Erziehung folgendes beides:zuförderst, dafs die Kräfte des Kindes entwickelt undgebildet werden, zur Brauchbarkeit für allerleiZwecke: dann, dafs sein Sinn auf Moralität ge-
richtet werde. Um den ersten Zweck zu erreichen,mufs s die Freiheit des Kindes abermals eingeschränkt
werden: