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Zwängsrechl; sondern blofs eine innere moralischePflicht begründen würde ; welche in unserm Falledurch keinen besondern Vertrag begründet zu werdenbedarf, da sie ohnedies in der Ehe der Eltern lieet.Was der Staat in dieser Rücksicht allerdings thun kön-ne und solle, wird sich tiefer unten zeigen.
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Die Eltern leben zusammen, und das Kind, alsder Vorsorge beider durch die Natur empfohlen, mufsmit ihnen gleichfalls Zusammenleben: widrigenfalls
könnten sie ja für dieErhaltung desselben nicht Sorgetragen.
Es liest ein natürlicher Trieb im Menschen, s$weit als es nur irgend wahrscheinlich ist, ausser sichVernunft zu vermutlien, und Gegenstände, z, B. Thie-re, so zu behandeln, als ob sie welche hätten. DieEllern werden ihr Kind gleichfalls so behandeln , esanitodern zur freien Thätigkeit: und so wird sich dennallmählich Vernunft und Freiheit bei demselben zei-gen. — Freiseyn gehört nach den nothwendigen Be-griffen des Menschen zum Wohlseyn : Die Eitarn vrol-len das Wohlseyn ihres Kindes ; sie werden sonachseine Freiheit ihm lassen. — Aber mancher Gebrauchderselben würde seiner Erhaltung nachtheilig seyn,welche ihr Zweck gleichfalls ist. Sie werden sonachbeide Zwecke vereinigen, und die Freiheit des Kindesso beschränken, dafs der Gebrauch derselben seine Er-haltung nicht in Gefahr bringe. Dies aber ist der er-ste Begriff der Erziehung. — Die Eltern-werden ihr«» Kind