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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Zwängsrechl; sondern blofs eine innere moralischePflicht begründen würde ; welche in unserm Falledurch keinen besondern Vertrag begründet zu werdenbedarf, da sie ohnedies in der Ehe der Eltern lieet.Was der Staat in dieser Rücksicht allerdings thun kön-ne und solle, wird sich tiefer unten zeigen.

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Die Eltern leben zusammen, und das Kind, alsder Vorsorge beider durch die Natur empfohlen, mufsmit ihnen gleichfalls Zusammenleben: widrigenfalls

könnten sie ja für dieErhaltung desselben nicht Sorgetragen.

Es liest ein natürlicher Trieb im Menschen, s$weit als es nur irgend wahrscheinlich ist, ausser sichVernunft zu vermutlien, und Gegenstände, z, B. Thie-re, so zu behandeln, als ob sie welche hätten. DieEllern werden ihr Kind gleichfalls so behandeln , esanitodern zur freien Thätigkeit: und so wird sich dennallmählich Vernunft und Freiheit bei demselben zei-gen. Freiseyn gehört nach den nothwendigen Be-griffen des Menschen zum Wohlseyn : Die Eitarn vrol-len das Wohlseyn ihres Kindes ; sie werden sonachseine Freiheit ihm lassen. Aber mancher Gebrauchderselben würde seiner Erhaltung nachtheilig seyn,welche ihr Zweck gleichfalls ist. Sie werden sonachbeide Zwecke vereinigen, und die Freiheit des Kindesso beschränken, dafs der Gebrauch derselben seine Er-haltung nicht in Gefahr bringe. Dies aber ist der er-ste Begriff der Erziehung. Die Eltern-werden ihr«» Kind