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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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wurden: es mufs jeder Gebrauch dieser Freiheit, dermit dem ersten Zwecke, der Erhaltung und Gesundheit,und dem le.tzern, der Bildung der Krätte, im "VyiderrSpruche steht, verhindert; es mufs jeder Gebrauch der-selben, der der Absipht der Eltern zufolge übt, beför-dert ; das erstere verboten, das leztere geboten wer-den. Nur für den leztern Zweck darf die Freiheitnicht, eingeschränkt werden; denn nur was aus freiemEntschlüsse hervorgeht, ist moralisch. Moralität ent-wickelt sich aus dem Menschen selbst, und liifst sichnicht durch Zwang, oder künstliche Anstalten hervor-bringen.

Man kann nicht sagen , das Kind habe einZwangsrecht auf Erziehung: 'oder die Eltern eine

Zwangspflicht darzü. Eben so wenig kann man sagen,die Eltern haben in Beziehung auf das Kind wiees in Beziehung auf anderestehen möge, davon zuseinerZeit ein Re'cht dasselbe zu erziehen, und dasKind die Pflicht sich von ihnen erziehen zn lassen, denndas Kind ist, inwiefern es. unter der Erziehung steht,überhaupt nicht frei; sonach überhaupt nicht ein mög-liches Subjekt eines Hechts, oder einer Pflicht; son-dern es ist insofern lediglich Objekt des Handelns derEltern; ist, und wird, wozu die Eitern es machen,

§ 45 -

Nur die Eltern übersehen den Zweck der Erzie-hung; die Kinder nicht, eben darum, weil sie ersterzogen werden sollen. Welche Mittel sonach fürdie Erreichung dieses Zwecks nöthig sind, könnennur die Eltern bcurtheilen, nicht aber das Kind.Sie sind der eigene Richter in ihrer Sache, in'Bezie-

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