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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Die besondere'Liebe des Vaters zu seinem Kin-de gebt ursprünglich. welche Quellen derselben esin der durch unsere Einrichtungen gebildeten Meinunggeben könne, davon ist hier nicht die Frage siegeht ursprünglich aus seiner Zärtlichkeit zur Mutterhervor. Diese Zärtlichkeit macht alle Wünsche, undalle Zwecke der Mutter zu den seinigen; sonach auchden, für die Erhaltung des Kindes-Sorge zu tragen."Wie dies die natürlich noth wendige Angelegenheit derMutter ist, wild es durch Uebertragung auch die desVaters;. denn beide sind Ein, Subjekt, und ihr Willeist nur Einer.

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Auch hier Iäfst sich keinesweges von einem na-türlichen Zwangsrechte der Mutter auf den Vater zurErnährung des Kindes reden. Die Gründe, auf wel.che man etwa ein- solches Zwangsrecht aufbauen zukönnen glauben möchte, sind nicht hinreichend. DieMutter, dürfte man meinen, kann dem Vater st^en:du bist die, Ursache, dafs icli ein Kind habe : darumnimm mir nun die Last der Erhaltung desselben ah.Darauf kann der Vater mit Recht antworten: wederich noch du Laben das beabsichtigt; dir hat die Nalurdas Kind gegeben, nicht mir; ertrage, was für dicherfolgt ist, so wie ich gleichfalls es würde haben tra-gen müssen, wenn etwas für mich erfolgt wäre.

Ein anderes wäre es, wenn etwa zwischen bei-den ein Vertrag über die Erhaltung des Kindes abge-schlossen wäre. Aber auch in diesem Falle müfste derStaat diesen Vertrag garantirt haben: widrigenfalls erabermals kein für den äussern Gerichtshof gültiges

Zwangs-