Die besondere'Liebe des Vaters zu seinem Kin-de gebt ursprünglich —. welche Quellen derselben esin der durch unsere Einrichtungen gebildeten Meinunggeben könne, davon ist hier nicht die Frage — siegeht ursprünglich aus seiner Zärtlichkeit zur Mutterhervor. Diese Zärtlichkeit macht alle Wünsche, undalle Zwecke der Mutter zu den seinigen; sonach auchden, für die Erhaltung des Kindes-Sorge zu tragen."Wie dies die natürlich noth wendige Angelegenheit derMutter ist, wild es durch Uebertragung auch die desVaters;. denn beide sind Ein, Subjekt, und ihr Willeist nur Einer.
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Auch hier Iäfst sich keinesweges von einem na-türlichen Zwangsrechte der Mutter auf den Vater zurErnährung des Kindes reden. Die Gründe, auf wel.che man etwa ein- solches Zwangsrecht aufbauen zukönnen glauben möchte, sind nicht hinreichend. DieMutter, dürfte man meinen, kann dem Vater st^en:du bist die, Ursache, dafs icli ein Kind habe : darumnimm mir nun die Last der Erhaltung desselben ah.Darauf kann der Vater mit Recht antworten: wederich noch du Laben das beabsichtigt; dir hat die Nalurdas Kind gegeben, nicht mir; ertrage, was für dicherfolgt ist, so wie ich gleichfalls es würde haben tra-gen müssen, wenn etwas für mich erfolgt wäre.
Ein anderes wäre es, wenn etwa zwischen bei-den ein Vertrag über die Erhaltung des Kindes abge-schlossen wäre. Aber auch in diesem Falle müfste derStaat diesen Vertrag garantirt haben: widrigenfalls erabermals kein für den äussern Gerichtshof gültiges
Zwangs-