2 27
Vierter Abschnitt.
Ueber das gegenseitige Rechtsverhältniszwischen Eltern und Kindern,
§• 39 -
n
A^as ursprüngliche Verhältnifs zwischen Eltern -undKindern wird nicht lediglich durch den blofsen Rechts-begriff, sondern durch Natur und Sittlichkeit bestimmt,gerade wie das zwischen Ehegatten. Demnach müssenwir bei der gegenwärtigen Untersuchung, gerade wiebei ,der varigrui, von Principien ausgehen, die da hö-her liegen, als der Rechtsbegriff, um diesem erst einObjekt der Anwendung zu verschaffen.' Denn es kannwohlseyn, dafs es in diesem durch'Natur und jSittlich-keit. begründeten Verhältnisse weitere Bestimmungengiebt, die durch den'Rechtsbegriff zu ordnen sind.
Die das ganze Verhältnifs als ein lediglich juridi-sches ansehen wollen, lind durch ihre Voraussetzungzu abendt.heuerlichen Behauptungen genöthigt worden,z. B. dafs die Kinder, zufolge des Akts der Erzeugung,als einer Fabrikation, (per fomiationem) das Eigen-'than des Vaters wären u. dergl. ■
§• 4 ° '
D ie Frucht erzeugt sich im Leihe der Mutter,als ein zu ihr gehörender Tbeil. Die eigene Gesund-heit und Erhaltung der Mutter in der Schwangerschaftist an die Erhaltung der Frucht gebunden; und zwar,
P 2 worauf .
'i