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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Würde. Sie tonnte dann nicht sagen, dafs sie sichdem-Manne gänzlich' hingegeben habe. Ueberdies,W o gehen denn die bestimmten Grenzen zwischen dem,was zum Amte gehört, und dem, was nicht dprzu ge»hört an ? Was könnte es denn doch geben, das nichfc-gewissermafsen darauf Einflufs hätte? Oder sie un-terwürfe sich, wie Natur, und Moralität es von ihrfodert,' dem Manne auch in Absicht ihrer Amtsgeschäf-te. Dann würde Er der Beamte, und Er allein verant-wortlich. Das Amt würde an ihn verheirathe-t, sowie das übrige Vermögen der Frau, und ihre Rechttfi an ihn verheirathet werden. Dies aber kann derStaat wenn seine Aemter nur wirkliche Aemter,Geschäfte] und nicht blofs Pfründen zum Genüssesind'sich nicht gefallen lassen. Er mufs die Ge-schicklichkeit und den Charakter der Person kennen,und prüfen, der er ein Amt überträgt, und kann sichnicht .einen, nur durch die Diebe gewählten, aufdrin-£en lassen.

§**

Diese, dafs die Weiber nicht für öffentlicheAemter bestimmt sind, hat eine andere Folge, welchedie Schuzredncr der'Weiber als eine neue Beschwerdegegen unsere politische Einrichtungen anführen. Siewerden nemlich sehr natürlich nicht zur Verwaltungdessen erzogen, was sie ni'e verwalten sollen, sie wer-den nicht auf Schulen und Universitäten geschickt-und da behaupten sie denn, dafs man ihren Geist ver-nachlässige, sie binlistiger und neidischer Weise inder Unwissenheit erhalte, und von den Quellen der

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