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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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warum es nicht auch durch unverheirathet gebliebeneFrauenspersonen geschehen konnte.)

§ 37

Oeffentliche Staatsämter allein können die Wei-ber nicht verwalten, aus folgenden einfachen Grün-den; Der öffentliche Beamte ist dem Staate ganzund durchgängig verantwortlich , nach dem oben ge-führten Beweise; entweder, wenn er selbst die höch-ste Obrigkeit ist, dem Volke; oder wenn er durch dieJeztere ernannt, und ein Thei] ihrer Gewalt ihm über-tragen ist; der Obrigkeit. Er mufs sonach ganz freiseyn, und immer von seinem 'eignen Entschlüsse ab-hängen; ausserdem wäre eine solche Verantwortlich-keit widersprechend und ungerecht. Nun aberist das Weib frei und von sich selbst abhängig, nurso lange sie unverheirathet ist..' Das Versprechen,sich nie zu veiheirathen, wäre sonach die ausschlies-sende Bedingung, unter welcher der Staat einem Wei-he ein Amt übertragen könnte. Ein solches Verspre-chen aber kann keine Frau vernünftiger Weise geben,poch kann der Staat vernünftiger Weise es von ihrannehmen. Denn sie ist bestimmt zu lieben, und dieLiebe kommt ihr von selbst, und hän^t nicht von ih-rem freien Willen ab. Liebt sie aber, so wird es ih-re Pflicht zu heirathen; und der Staat darf ihr an derAusübung derselben nicht hinderlich zeyn. Heirathctaber eine Staatsbeamtin, so wären nur zwei Fälle mög-lich. Entweder sie unterwürfe sich ihrem Manne inAbsicht ihrer Amtsgeschäfte nicht, sondern bliebe dai-iiber gänzlich frei, so wäre dies gegen ihre weiblich«

Würde.