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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Stimmen zu geben, in der Republik; das Recht, selbstvor Gericht zu treten, und ihre - Sache zu führen.Wollen sie sich aus natürlicher Scbaamhaftigkeit undSchüchternheit einen Vormund wählen, somuls ihnendas erlaubt seyn, und wie sie mit diesem sich verabre-den, steht bei ihnen. Wollen sie sich keinen Vor-mund wählen, so ist gar kein Rechtsgrund vorhanden,sie darzu zu zwingen.

§ "G

ledermann im Staate soll ein Eigenthum besitzen,und es selbst nach seinen Willen verwalten, also auchdas ledige Weib. : Dieses Eigenthu&i braucht nichtgerade in absolutem Eigenthume, in Geld oder Geldes-werth bestehen; es kann auch in bürgerlichenRechten und Privilegien bestehen. Es ist kein Grund,warum das Weib dieselben nicht haben sollte. DasWeib kann Aecker besitzen, und den Ackerbau treiben.(Der Mangel an körperlichen Kräften ist kein Ein-vvurf dagegen. Die Erfahrung bestätigt, dafs Weiherallerdings auch pflügen können, und säen u. dergl.Bei den alten Germaniern trieben sie den Ackerbaunanz allein. Und was das Weib nicht selbst thun

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kann, kann sie ja thun lassen, durch ihre Dienstbo-ten , wie es denn auch wirklich geschieht.) Sie kannandere Produkte sammeln. Sie könnte auch eine Kunstoder ein Handwerk treiben; wenn dasselbe nur ihrenKräften angemessen ist. Sie kann Kaufmannschafttreiben-, wenn sie .es versteht. (Alles dies ge-schieht nun in unsern Staaten wirklich; besondersdurch die Wittwen, die die Handthierung ihrer ver-storbenen Mariner fortsetzen. Es ist kein Grund,

warum