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wollen, als gänzlich unterworfen dem Manne, als inihm gänzlich verloren.
Also, zufolge ihres eigenen nothwendigen Wil-lens ist der Mann der Verwalter aller ihrer Rechte;sie will, dafs dieselben behauptet, und ausgeübt wer-den , Viur inwiefern er es will. Er ist ihr natürlicherRepräsentant im Staate, und in der ganzen Gefell-schaft. flies ist ihr Verliältnifs zur Gesellschaft, ihröffentliches Verhältnifs. Ihre Rechte unmittelbardurch sich selbst auzusiiben, tann ihr gar nichteinfallen,
Was das häusliche und innere Verhältnifs anbe-langt, gieht nothwendig die Zärtlichkeit des Mannes ihralles und mehr 'zurück , als. sie verloren hat. Der Mannwird ihre Rechte nicht aufgeben, denn sie sind seineeigenen Rechte, er würde dadurch sich selbst schaden,und sich und sein Weib vor der Gesellschaft enteh-ren. — Das Weib hat auch Rechte über öffentlicheAngelegenheiten, denn sie ist Bürgerin. Ich haltees für die Schuldigkeit des Mannes, dafs er in Staaten,wo der Bürger eine Stimme über öffentliche Angele«genbeiten bat, diese Stimme nicht gebe, ohne mit sei-ner Gattin sich darüber unterredet, und durch das Ge-spräch mit ihr seine Meinung modificirt zu haben. Erwird sonach nur das Resultat ihres gemeinsamen Wil-lens vor das Volk bringen. Ueberbaupt mufs ein Fa-milienvater, der zugleich die Rechte seiner Gattin undseiner Kinder besorgt, gröfsernEinflufs, und eine ent-scheidendere Stimme iin gemeinen We3en haben, alsderjenige, der blofs die Rechte seines Individuum
ver-