Könne, könnte allerdings die Frage entstehen. Wirgehen, um diese Frage zu beantworten, die möglichenZustände des Weibes einzeln durch.
§• 34 -
Der Regele nach, — von den Ausnahmen tieferunten — ist das Weib entweder noch hing fr au, unddann steht sie unter der väterlichen Gewalt, wie der«nverheirathete Iungling ebenfalls. Hierin sind beideGeselilechter ganz gleich. Beide befreiet ihre Verhei-ralhung; in Absicht welcher beide gleich frei sind:ödqr, wenn Eins den Vorzug hat, so sollte die Tochterihn haben. — Sie darf schlechthin auch nicht einmaldurch Vorstellungen und Zureden zur Heirath genö-thigt werden: welches bei dem Sohne noch eher thun-lich ist, ans den oben angezeigten Gründen. —
Oder das Weih ist verh.eira.thet, und dann, hängtihre eigene Würde daran, dafs sie ihrem Manne ganzunterworfen fey und scheine. — Man bemerke wohl— es geht zwar dies aus meiner ganzen Theorin her-vor, und ist mehrmals ausdrücklich angemerkt, aberes ist vielleicht nicht überflüssig, es wiederholt einzu-schärfen, — das Weib ist nicht unterworfen, sodafs der Mann ein Zwangsrecht auf sie hätte: sie istunterworfen durch ihren eigenen fortdauernden noth-wendigen und ihre Moralität bedingenden Wunsch,unterworfen zu seyn. Sie dürfte wohl ihre Freiheitzurücknehmen, wenn sie wollte; aber gerade hierliegt es; sie kann es vernünftiger Weise nicht wollen.Sie mufs, da ihre Verbindung nun einmal allgemeinbekannt ist, allen, denen sie bekannt ist, erscheinen
wollen,