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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Könne, könnte allerdings die Frage entstehen. Wirgehen, um diese Frage zu beantworten, die möglichenZustände des Weibes einzeln durch.

§ 34 -

Der Regele nach, von den Ausnahmen tieferunten ist das Weib entweder noch hing fr au, unddann steht sie unter der väterlichen Gewalt, wie der«nverheirathete Iungling ebenfalls. Hierin sind beideGeselilechter ganz gleich. Beide befreiet ihre Verhei-ralhung; in Absicht welcher beide gleich frei sind:ödqr, wenn Eins den Vorzug hat, so sollte die Tochterihn haben. Sie darf schlechthin auch nicht einmaldurch Vorstellungen und Zureden zur Heirath genö-thigt werden: welches bei dem Sohne noch eher thun-lich ist, ans den oben angezeigten Gründen.

Oder das Weih ist verh.eira.thet, und dann, hängtihre eigene Würde daran, dafs sie ihrem Manne ganzunterworfen fey und scheine. Man bemerke wohl es geht zwar dies aus meiner ganzen Theorin her-vor, und ist mehrmals ausdrücklich angemerkt, aberes ist vielleicht nicht überflüssig, es wiederholt einzu-schärfen, das Weib ist nicht unterworfen, sodafs der Mann ein Zwangsrecht auf sie hätte: sie istunterworfen durch ihren eigenen fortdauernden noth-wendigen und ihre Moralität bedingenden Wunsch,unterworfen zu seyn. Sie dürfte wohl ihre Freiheitzurücknehmen, wenn sie wollte; aber gerade hierliegt es; sie kann es vernünftiger Weise nicht wollen.Sie mufs, da ihre Verbindung nun einmal allgemeinbekannt ist, allen, denen sie bekannt ist, erscheinen

wollen,