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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Mann zwei Drittel behalte. Die Frau bekommt nicht f'etwa ihr eingebrachtes zurück; sie überträgt von dem. }selben ihren Theil des Verlustes, wenn sich dasGan-ze yerringert, sie erhält ihren Theil des Gewinns, |wenn sich das ganze vermehrt hat. Es ist ganz so, ;j, wie bei einer Mascopei. Andere Dispositionen der ;fGesezgebung hierüber mögen wohl ihre politischen !jGründe haben, aber sie sind nicht gerecht. W 1

Wie es bei einer Scheidung in Absicht der Thei- !Jung der Kinder unter die geschiedenen Ehegatten zu 1.halten sey, dies wird sich erst tiefer unten bei Unten Isuchung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kin- \dem einsehen lassen. |

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