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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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eine Tiieil zum andern ' sage: du hast diesö oder jenePflege beduift, die ich nicht bedurfte; ich habe diesesoder jenes erworben, dafs du nicht erworben hast;denn wenn beide nur in einer wahren Ehe lebten, sowar das Bedörfirifs jedes Theils zugleich Bedürf-iiifs des andern, und der Gewinn des einenTheils .zugleich Gewinn des andern; beide warender rechtlichen Präsumtion nach'nur Eine Person, SoWenig jemand mL sich selbst Abrechnung hält, undbandelt, und'processirt-, so wenig können es Ehegat-ten, lezt freilich wird dieses Verhältnifs aufgehoben,und' es ist von diesem Augenblicke an anders - bis da 'hin aber war es so, ur.d der Effekt dieses Verhältnifs-fies läfst sich nicht vernichten-.

Nun aber ist die äussere Bedingung dieses Ef-fekts das zugebrachte Vermögen; nicht etwa blpfsan baarem Gelde, sondern auch an Rechten undPrivilegien. (Ueber die ihnern Bedingungen, denFleifs, die Sorgfalt eines jeden Theils soll ebennicht nach gerechnet werden.) Nach diesem Verhält-nisse des zugebrachten müfste das zur Zeit der Schei-dung vorhandene ganze Vermögen, .als Effekt, ge-teilt vyerd,en. Was jeder Theii angebracht hatmufs gerichtlich iiachgewiesen werden höhnen, zu-folge einer .oben beigehrachten- Bemerkung. IlabeB. die Frau Ein Drittel, der Mann zwei Dritteldes ganzen Vermögens, womit der Ehestand _ange-ln wurde, eingebracht. Der Bestand des gan-Verinögens bei der Scheidung wird untersucht,nd nach demselben Verhältnisse gefheilt, so, dafs die^geschiedene Frau ein Drittel herausbekomme, der

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Mann