§• 3i*
Wie ist es bei der Scheidung in Absicht des Ver-mögens zu halten ?
Da meine Grundsätze darüber von den gewöhnli-chen abgehen, so bitte ich, die Gründe der Entschei-dung wohl zu überlegen.
Die Frau unterwürft mit ihrer Persönlichkeit zu-gleich ihr ganzes Vermögen dem Manne; und er kannihre Liebe mit nichts anderm vergelten, .als dafs er,so wie seine Person und Freiheit, also auch sein gan-zes Vermögen, ihr gleichfalls unterwerfe; doch mitdem Unterschiede, dafs er die äussere Herrschaft überdas Ganze behalte. — Aus der Vereinigung der Her-zen erfolgt nothwendig Vereinigung der Güter, unterder Oberherrschaft des Mannes. Aus zwei Vermögenwird nur Ein Vermögen.
Iezt wird diese Verbindung getrennt; aber wennder Grund wegfällt, fällt das Begriinndete weg. IederTheil müfste der ersten Ansicht nach, in den vorigenZustand wieder eingesezt werden zurückbekominen,W'as er zur gemeinschaftlichen Masse gab.
Aber, — eine Betrachtung, die dieses Resultatsehr ändert, — beide haben, eine Zeitlang dieses Ver-mögen,— der Präsumtion nach durch Einen Willen,und überhaupt, als Ein Subjekt, verwaltet, genossen,vermehrt, vermindert. Deu Effekt dieser gemein-schaftlichen Verwaltung, läfst sich nicht aufheben, erist nothwendig beiden gemein, uniT bleibt beiden ge-mein. Nachgerechnet kann nicht werden, so dafs der
eine