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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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§ 3i*

Wie ist es bei der Scheidung in Absicht des Ver-mögens zu halten ?

Da meine Grundsätze darüber von den gewöhnli-chen abgehen, so bitte ich, die Gründe der Entschei-dung wohl zu überlegen.

Die Frau unterwürft mit ihrer Persönlichkeit zu-gleich ihr ganzes Vermögen dem Manne; und er kannihre Liebe mit nichts anderm vergelten, .als dafs er,so wie seine Person und Freiheit, also auch sein gan-zes Vermögen, ihr gleichfalls unterwerfe; doch mitdem Unterschiede, dafs er die äussere Herrschaft überdas Ganze behalte. Aus der Vereinigung der Her-zen erfolgt nothwendig Vereinigung der Güter, unterder Oberherrschaft des Mannes. Aus zwei Vermögenwird nur Ein Vermögen.

Iezt wird diese Verbindung getrennt; aber wennder Grund wegfällt, fällt das Begriinndete weg. IederTheil müfste der ersten Ansicht nach, in den vorigenZustand wieder eingesezt werden zurückbekominen,W'as er zur gemeinschaftlichen Masse gab.

Aber, eine Betrachtung, die dieses Resultatsehr ändert, beide haben, eine Zeitlang dieses Ver-mögen, der Präsumtion nach durch Einen Willen,und überhaupt, als Ein Subjekt, verwaltet, genossen,vermehrt, vermindert. Deu Effekt dieser gemein-schaftlichen Verwaltung, läfst sich nicht aufheben, erist nothwendig beiden gemein, uniT bleibt beiden ge-mein. Nachgerechnet kann nicht werden, so dafs der

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