hier die Vorstellungen und der Versuch der Scheidungfür eine gewisse Zeit anzuwenden.
Die Klage über versagte eheliche Pflicht von Sei-ten des Weibes ist eine ihr Geschlecht entehrendeKlage, eine Sünde .gegen die Natur: und man kannes nicht wohl anders als Barbarei nennen, dafs derStaat — sogar die Kirche im Namen desselben'—■eine solche Klage annimmt. Auch bestätigt es die Er-fahrung, dafs die Weiber sich ihrer selbst shhämen,und sie meist nur als Vorwand gebrauchen. Erlaubeihnen doch der Staat geradezu ihre Abneigung zugestehen.
Eine Criminaluntersuchung, in die der Mann v^r-fält, scheidet nicht noth wendig. Das Verhält nifs isthier ein ganz anderes. Der Mann mufs ja immer inseinem und der Frau Namen vor Gerichte stehen. —Doch ist eine solche Untersuchung ein sehr gültigerGrund für die Frau, auf Scheidung zu klagen, dennsie kann einen Verbrecher nicht achten. Will sie aberbei ihm bleiben, selbst sein Schicksal mjt tragen, undes erleichtern, so viM es ihr die Gesetze zulassen,so steht ihr das ganz frei.
Bösliche Verfassung — d. {.Verfassung ohne dafsder Ehegatte von derselben und ihren Gründen weifs,als Grund der Klage auf die Scheidung, scheidet ohneweiteres, denn derTheil, dev den andern verlassen hat,ist anzusehen, als habe er sich selbst, geschieden : derverlassene aber klagt auf die Scheidung. Sonach isthier die' Einwilligung beider Xheile,
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§. 51. Wie